Monatsarchiv für Mai 2008

 
 

Anforderung an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Rechnungen, die zum Vor steuerabzug berechtigen, grundsätzlich den richtigen Namen und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten müssen. Dies gilt sowohl für Personenunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt müsse die Daten des leis-tenden Unternehmens leicht nachprüfen können. Ein Unternehmen, das die Vorsteuer abziehen will, trägt die Feststellungslast und muss sich deshalb über die Richtigkeit der An-gaben in einer Rechnung vergewissern.Im entschiedenen Fall hatte ein Autohändler Rechnungen von einem anderen Händler erhalten, der in den Rechnungen eine Scheinadresse angegeben hatte. Das Finanzamt versagte deshalb den Vorsteuerabzug.