Änderungen bei der Umsatzsteuer 2010 – easybill.de paßt seine Rechnungssoftware automatisch an
Umsatzsteuer wird künftig nach europäischen Richtlinien erhoben – und damit keinesfalls weniger kompliziert
Ab 2010 gilt bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern das Empfängerortprinzip als Grundregel zur Leistungsortsbestimmung….
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde das „Mehrwertsteuer- Paket“ (EG-Richtlinie 2008/8 und 2008/9) in nationales Recht umgesetzt. Damit ergeben sich Modifikationen beim Ort der Dienstleistung, bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft und bei der Rechnungserteilung. Außerdem müssen Unternehmer sonstige Leistungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfänger in einer zusammenfassenden Meldung sowie in der Umsatzsteuervoranmeldung deklarieren. Stichtag ist der 1. Januar 2010.
Der Bestimmung des Leistungsorts kommt höchste Bedeutung zu, da davon die Entscheidung abhängt, ob eine Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers (Ursprungslandprinzip) oder im Staat des Empfängers (Empfängerortsprinzip) zu versteuern ist. Nach der bisherigen Rechtslage gilt das Ursprungslandsprinzip als Grundregel. Ab 2010 gilt bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern das Empfängerortprinzip als Grundregel zur Leistungsortsbestimmung. Danach wird eine sonstige Leistung, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt – bis auf bestimmte Ausnahmen – an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
Wird die Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmens ausgeführt, ist die Betriebsstätte maßgebend. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer seine Umsatzsteuer- Identifikations-Nummer (USt-IdNr.), dokumentiert er damit, dass er Unternehmer ist. Der Auftragnehmer darf damit annehmen, dass er seine Leistung für einen unternehmerischen Bereich erbringt. Bei einem im Drittland ansässigen Leistungsempfänger könnte sich der Nachweis der Unternehmereigenschaft allerdings als schwierig erweisen. Nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist, werden für die Bestimmung des Leistungsorts einem Unternehmer gleichgesetzt. Dies bestätigt dem leistenden Unternehmer, dass der Empfänger seiner Leistung für umsatzsteuerliche Zwecke registriert ist.
Werden die sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer erbracht, bleibt es auch ab 2010 bei der alten Grundregel, dass die Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte an einen Nichtunternehmer ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.
Von der Grundregel, dem Empfängerortsprinzip, gibt es zahlreiche Ausnahmen, so beispielsweise für Grundstücksumsätze und Vermittlungsleistungen. Die Ortsbestimmung für Katalogleistungen (Lizenzen, Beratungsleistungen) hat wegen der neuen Grundregel nur noch eingeschränkt Bedeutung. Bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.
Abweichend von der bisherigen Regelung gilt ein Unternehmer künftig auch dann als im Ausland ansässig, wenn er im Inland zwar eine Betriebsstätte besitzt, diese Betriebsstätte aber tatsächlich den Umsatz nicht ausgeführt hat. Das Merkmal „Zweigniederlassung“ ist entfallen. Die Feststellung der Ansässigkeit wird dadurch allerdings nicht vereinfacht. Denn anders als bisher muss ab 2010 genau festgestellt werden, ob die Leistung eines ausländischen Unternehmens durch seine inländische Betriebsstätte erbracht wurde. Die entsprechende Dokumentation dürfte beispielsweise bei Beratungsleistungen schwierig sein.
Sofern sich der Leistungsort bei einer sonstigen Leistung nach dem Sitz oder einer Betriebsstätte des Leistungsempfängers richtet und der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat der leistende Unternehmer ab dem 1. Januar 2010 auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben. Für Dienstleistungen, die innerhalb der EU erbracht werden, gelten weitere Besonderheiten. Diese sogenannten „innergemeinschaftlichen Dienstleistungen“ sind ab 1. Januar 2010 in der zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erklären. Dazu gehören solche Leistungen, die unter das Empfängerortsprinzip fallen und für die die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leistungsempfänger die Steuer schulden.
In der ZM ist die USt-IdNr. jedes einzelnen Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat und die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen anzugeben. Die Leistungen sind in dem Meldezeitraum zu erklären, in dem der Unternehmer die entsprechende Rechnung ausgestellt hat, spätestens in dem Monat der Ausführung der Dienstleistung folgende Monat. Die in der ZM zu meldenden Dienstleistungen sind ab 2010 auch in der Umsatzsteuervoranmeldung oder in der Jahreserklärung zu erfassen.


